Für die Ausführung von
Werksleistungen gelten folgende Bedingungen. (Stand Jan. 2017)
ALLGEMEINES
Die
Firma TEBA führt die ihr übertragenen Arbeiten als Werksunternehmer im Sinne
des § 831 BGB ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäfts-
und Zahlungsbedingungen aus.
Der
Auftraggeber erkennt mit der Auftragserteilung an die Firma TEBA diese
Bedingungen an.
Diese
Bedingungen gelten für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehungen. Abweichende
Bedingungen sind bei Auftragserteilung schriftlich zu vereinbaren, ohne eine
solche zusätzliche Vereinbarung werden diese entgegenstehenden Bedingungen
durch die Firma TEBA nicht anerkannt.
Eine
etwaige Ungültigkeit einzelner Bedingungen der hier beschriebenen Bedingungen
berührt die Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.
ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGS UND
VERGÜTUNG
Der
Werksvertrag kommt mit der Auftragserteilung des Auftraggebers in mündlicher
oder schriftlicher Form zustande. Angaben über die Anzahl der zum Auftrag
einzusetzenden Mitarbeiter können im Einzelfall nicht berücksichtigt werden.
Wird
ein Auftrag aufgrund der Dringlichkeit zunächst telefonisch erteilt, besteht
die Pflicht der schriftlichen Nachreichung des Auftrages mit den oben
beschriebenen Bedingungen.
LIEFERVERZÖGERUNG
Die
Firma TEBA verpflichtet sich, die ihr übertragenen Werksleistungen nach Maßgabe
der vertraglichen Absprache fristgerecht auszuführen.
Für
die nicht im geschäftlichen Einflussbereich der Firma TEBA liegenden
Verzögerungen hat diese nicht einzustehen, auch für Lieferverzögerungen
aufgrund höherer Gewalt besteht keine Ersatzpflicht.
VERGÜTUNG
Die
Firma TEBA berechnet dem Auftraggeber die Vergütung nach der Maßgabe der
vertraglichen Absprache, wobei der Auftraggeber mangels einer anderweitigen
Absprache eine Berechnung erhält, in der der Materialverbrauch und die
Verwendung von Werkzeugen sowie Fahrtkosten in einer separaten Auflistung
beschrieben und in der Berechnung integriert ist. Der Vergütungsumfang beginnt
mit der Abfahrt vom Firmensitz und endet mit dem Rückkehrzeitpunkt.
Fahrt-
und Pausenzeiten sind vollumfänglich mit zu vergüten.
ZWISCHENRECHNUNG
Die
Firma TEBA behält sich vor, nicht vollständig abgeschlossene Arbeiten in
Rechnung zu stellen, sofern sie in zeitlichem Umfang von eine Woche
überschreiten sollten.
ZAHLUNGSVERZUG
Wenn
nicht anders vereinbart, werden Zahlungen 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne
Abzug fällig.
Nach
der ersten schriftlichen Erinnerung besteht Zahlungsverzug. Ist der
Auftraggeber im Zahlungsverzug, kann die Firma TEBA weitergehende Arbeiten
einstellen, bis der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht in vollem Umfang
nachgekommen ist. Die Firma TEBA behält sich vor, im Zuge der
Zahlungserinnerung Gebühren und Verzugszinsen zu berechnen.