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Für die Ausführung von Werksleistungen gelten folgende Bedingungen.
(Stand Jan. 2017)
  
ALLGEMEINES Die Firma TEBA führt die ihr übertragenen Arbeiten als Werksunternehmer im Sinne des § 831 BGB ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäfts- und Zahlungsbedingungen aus.   Der Auftraggeber erkennt mit der Auftragserteilung an die Firma TEBA diese Bedingungen an. Diese Bedingungen gelten für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehungen. Abweichende Bedingungen sind bei Auftragserteilung schriftlich zu vereinbaren, ohne eine solche zusätzliche Vereinbarung werden diese entgegenstehenden Bedingungen durch die Firma TEBA nicht anerkannt. Eine etwaige Ungültigkeit einzelner Bedingungen der hier beschriebenen Bedingungen berührt die Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.
 
ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGS UND VERGÜTUNG
Der Werksvertrag kommt mit der Auftragserteilung des Auftraggebers in mündlicher oder schriftlicher Form zustande. Angaben über die Anzahl der zum Auftrag einzusetzenden Mitarbeiter können im Einzelfall nicht berücksichtigt werden. Wird ein Auftrag aufgrund der Dringlichkeit zunächst telefonisch erteilt, besteht die Pflicht der schriftlichen Nachreichung des Auftrages mit den oben beschriebenen Bedingungen. 
 
LIEFERVERZÖGERUNG
Die Firma TEBA verpflichtet sich, die ihr übertragenen Werksleistungen nach Maßgabe der vertraglichen Absprache fristgerecht auszuführen. Für die nicht im geschäftlichen Einflussbereich der Firma TEBA liegenden Verzögerungen hat diese nicht einzustehen, auch für Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt besteht keine Ersatzpflicht.  

VERGÜTUNG Die Firma TEBA berechnet dem Auftraggeber die Vergütung nach der Maßgabe der vertraglichen Absprache, wobei der Auftraggeber mangels einer anderweitigen Absprache eine Berechnung erhält, in der der Materialverbrauch und die Verwendung von Werkzeugen sowie Fahrtkosten in einer separaten Auflistung beschrieben und in der Berechnung integriert ist. Der Vergütungsumfang beginnt mit der Abfahrt vom Firmensitz und endet mit dem Rückkehrzeitpunkt. Fahrt- und Pausenzeiten sind vollumfänglich mit zu vergüten.  

ZWISCHENRECHNUNG Die Firma TEBA behält sich vor, nicht vollständig abgeschlossene Arbeiten in Rechnung zu stellen, sofern sie in zeitlichem Umfang von eine Woche überschreiten sollten.  

ZAHLUNGSVERZUG Wenn nicht anders vereinbart, werden Zahlungen 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.   Nach der ersten schriftlichen Erinnerung besteht Zahlungsverzug. Ist der Auftraggeber im Zahlungsverzug, kann die Firma TEBA weitergehende Arbeiten einstellen, bis der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht in vollem Umfang nachgekommen ist. Die Firma TEBA behält sich vor, im Zuge der Zahlungserinnerung Gebühren und Verzugszinsen zu berechnen.